Verfahrensvorschriften

1.)  Elektronisch übermittelte Daten

Das Finanzamt hat den bestandskräftigen Steuerbescheid geändert, weil ein weiteres Arbeitsverhältnis unberücksichtigt geblieben ist. Der Sachbearbeiter hatte bei der Veranlagung keinen Datenabgleich der übermittelten Daten durchgeführt und änderte später den Steuer bescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO. Das Finanzgericht gab dem Steuerpflichtigen Recht, da die mangelnde Sachverhalts- aufklärung durch das Finanzamt bei der Bearbeitung der Steuererklärung keine Änderung nach § 129 AO ermöglicht. Der Kläger hatte schließlich die richtigen Werte in der Steuererklärung angesetzt. Wegen der Frage der grundsätzlichen Bedeutung wurde Revision beim BFH zugelassen.

2.)  Vorläufigkeitsvermerke in Steuerbescheiden

Das BMF hat sich aktuell zu den Vorläufigkeitsvermerken in Steuerbescheiden geäußert. Aufgehoben wird die Vorläufigkeit nach § 165 AO für Folgendes: Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben, beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorge- aufwendungen, Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten, Kürzung der Basiskranken-versicherungsbeiträge um Bonuszahlungen der Krankenkassen. Des Weiteren wurde der bestehende Vorläufigkeitskatalog im aktuellen Schreiben aufgelistet.

3.)  Elektronische Übermittlung: Bescheinigungsverfahren

Mit dem Amtshilfe-Richtlinienumsetzungsgesetz vom 26.06.2013 wurde zum 01.01.2017 ab dem Veranlagungszeitraum 2016 ein neues elektronisches Datenübermittlungsverfahren eingeführt. Demnach sind von den mitteilungspflichtigen Stellen steuerfreie Zuschüsse zu Vorsorgeaufwendungen (insbesondere für Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) sowie die Erstattung von solchen Beiträgen an die zentrale Stelle der Finanzverwaltung
zu melden. Das BMF hat mit seiner Mitteilung vom 27.01.2017 hierzu explizit Steilung genommen bzw. Ausführungen dazu aufgestellt. U. a. wird darauf eingegangen, wen und was die Meldepflicht betrifft sowie welche Ausnahmen bestehen. Ferner wie die Meldung vorzunehmen ist und zu welchem Zeitpunkt. Der Volltext der Mitteilung ist auf der Homepage des BMF abrufbar.

4.) Korrektur von Steuerbescheiden

Nach einem aktuellen Scheiben des BMF ist die Korrektur von Steuerbescheiden nach Ablauf der Einspruchsfrist nun einfacher geworden. Es geht um den mit dem Modernisierungsgesetz zum Besteuerungsverfahren eingeführten § 173 a AO. Wenn dem Steuerpflichtigen Schreib- und Rechenfehler unterlaufen, ist die Korrektur nun zwingend ohne Ermessen durchzuführen. Diese Vorschrift ist vor allem in Zusammenhang mit dem elektronischen Verfahren zu sehen. Schreibfehler sind danach Rechtschreibfehler, Wortverwechslungen oder Übertragungsfehler. Rechenfehler sind Fehler bei z. B. der Addition oder Multiplikation. Die Korrekturnorm ist bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist anwendbar
(im Regelfall vier Jahre).

5.) Identifizierung bei der Datenübermittlung an die Finanzbehörden 

Mit den neuen Vorschriften im § 87 d AO wird die von Dritten im Auftrag durchgeführte Datenübermittlung an die Finanzbehörden neu geregelt. Hierbei wird ein besonderes Augenmerk auf die Identifizierung des Auftraggebers und dessen Zustimmung zu den übertragenen Daten gelegt.

Neue Regelungen in der Abgabenordnung
In § 87 d Abs. 1 AO wird die Regelung aus der bisher geltenden StDÜV übernommen,  wonach Dritte mit der Übermittlung überhaupt beauftragt werden können. Zentrales Anliegen des § 87 d Abs. 2 AO  ist die Verpflichtung des Datenübermittlers, sich vor der Übermittlung Gewissheit über die Person des Auftraggebers und seine Anschrift zu verschaffen. Immerhin kann nach § 87 Abs. 2 AO auf die Vorlage eines amtlichen Ausweises verzichtet werden, wenn der Auftraggeber auf andere Weise sicher identifiziert werden kann. Allerdings wird die Vorlage eines Ausweises bei der Neuaufnahme von Geschäftsbe-ziehungen die sicherste Methode darstellen. Entweder der Auftraggeber stimmt zu, von diesem Ausweis eine Kopie anzufertigen, die aufzubewahren ist oder der Ausweis ist zu prüfen und die entsprechenden Angaben sind auf andere Weise in geeigneter Form
festzuhalten. Sofern bei Geschäftsbeziehungen der Auftraggeber bereits sicher identifiziert wurde und entsprechende Angaben aufgezeichnet wurden, kann von einer erneuten Identifizierung abgesehen werden, wenn keine Zweifel daran bestehen, dass die erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind. Wichtig ist, dass jederzeit darüber Auskunft gegeben werden kann, wer der Auftraggeber war. Die entsprechenden Aufzeichnungen sind über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres der letzten Datenübermittlung aufzubewahren.

Kontrolle durch Auftraggeber
Um dem Auftraggeber die Kontrolle der Daten zu ermöglichen, muss der Datenübermittler nach § 87 d Abs. 3 AO dem Auftraggeber die Daten in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung zur Verfügung stellen. Den Auftraggeber trifft dann wiederum die Verpflichtung, unverzüglich zu überprüfen, ob die zur Verfügung gestellten Daten richtig und vollständig sind.

Haftung des Datenübermittlers
Bereits bei einem Verstoß gegen die Identifizierungspflicht nach § 87 d Abs. 2 AO kann der Datenübermittler haftbar gemacht werden, wenn er hierdurch grob fahrlässig oder vorsätzlich die Verkürzung von Steuern oder zu Unrecht entstehende steuerliche Vorteile bewirkt hat (vgl. § 72 a Abs. 2 AO).

Freie Mitarbeit
Ob im Zusammenhang mit der Freien Mitarbeit die Identifizierung von Mandanten durchzuführen ist, muss im Rahmen des Auftragsverhältnisses mit dem Steuerberater geklärt werden. Gerade beim Mandatsverhältnis selbst ergeben sich aufgrund des Geldwäschegesetzes Pflichten zur Identifizierung der Mandanten durch Personalausweis oder sonstige Unterlagen bei Kapital- und Personengesellschaften.