Vollmachten im Besteuerungsverfahren

Das müssen Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine wissen - Welchen Umfang entfalten Vollmachten von Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen für ihre Mandanten? 

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Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sollen der Schriftwechsel und die Verhandlungen im Besteuerungsverfahren mit ihm geführt werden (§ 80 Abs. 5 Satz 1 AO). Demgemäß ist das FA bei erteilter Vollmacht grundsätzlich gehalten, sich wegen notwendiger Rückfragen und Auskünfte ausschließlich mit dem Bevollmächtigten in Verbindung zu setzen und diesem auch schriftliche Antworten und Mitteilungen auf Anträge, Anfragen, Einwendungen u. dgl. zu übermitteln. So sind z. B. bewilligende oder ablehnende Entscheidungen über Anträge auf Stundung, Erlass oder Aussetzung der Vollziehung stets dem Bevollmächtigten zuzusenden, wenn dieser für den Steuerpflichtigen den Antrag gestellt hat. Dies gilt auch in den Fällen, in denen dem FA eine schriftliche Vollmacht, die den Bevollmächtigten ausdrücklich zur Entgegennahme von Verwaltungsakten ermächtigt, nicht vorliegt. Nur in Ausnahmefällen ist es ermessensfehlerfrei, wenn sich das FA unmittelbar an den Beteiligten wendet. Dies ist neben dem im AEAO zu § 80, Nr. 4 genannten Beispiel etwa dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte auf Zuschriften des Finanzamts nicht reagiert, wenn er nicht erreichbar ist oder wenn zweifelhaft ist, ob die Vollmacht noch besteht. Auch in diesen Fällen ist der Bevollmächtigte gem. § 80 Abs. 5 Satz 3 AO zu verständigen, z. B. durch Übersendung einer Abschrift des an den Beteiligten gerichteten Schriftsatzes. Bayerisches Landesamt für Steuern v. 31.03.2017 - S 0202.2.1-4/18 St42 Fundstelle(n): [UAAAG-42510]

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Erlass von Säumniszuschlägen

§ 240 AO

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Säumniszuschläge, die gegenüber einem an sich pünktlichen Steuerzahler erhoben werden, verlieren ihren Zweck als Druckmittel, den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung seiner steuerlichen Verbindlichkeiten anzuhalten, was bereits für sich genommen einen hälftigen Erlass der verwirkten Säumniszuschläge rechtfertigt (FG Hamburg, Urteil v. 04.08.2021 - 4 K 11/20, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, BFH- AZ. VII B 135/21).

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GWG

Anhebung Grenze GWG ab 2018

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Die wesentlichen Neuerungen des Gesetzes im Hinblick auf GWG sind: Die neue gesetzliche Regelung hebt die vorgenannten Grenzwerte im Wesentlichen an. Der neue Grenzwert für Geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG beträgt zukünftig 800 EUR. Bei der Aufzeichnungsflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 4 verblieb es aber nach dem Gesetz zunächst bei den 150 EUR. Diese offensichtliche Unstimmigkeit, die wohl auf einem Versehen des Gesetzgebers beruhte, hat dieser dann durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz v. 30.6.2017 (BGBl. I 2017, S. 2143) korrigiert, so dass auch hier ab 2018 die Grenze 250 EUR ist. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als GWG bleiben unverändert. Für die Alternative des Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a Satz 1 EStG beträgt der untere Grenzwert zukünftig 250 EUR, der obere Wert von 1.000 EUR bleibt unverändert. Unverändert bleiben die übrigen Voraussetzungen und Folgen der Bildung des Sammelposten. Zudem können gemäß § 6 Abs. 2a Satz 4 EStG Wirtschaftsgüter, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, bei einem Wert von 250 EUR (statt bislang 150 EUR) in voller Höhe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgaben abgezogen werden.

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Sammelposten

Änderung bei Sammelposten ab 2018

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Ausnahmen von der "normalen" Abschreibung Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens müssen gem. § 7 Abs. 1 EStG verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Bei der Festlegung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist von den amtlichen AfA-Tabellen auszugehen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer spielt keine Rolle, wenn es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter bis 250 EUR netto handelt. Diese können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort zu 100 % als Betriebsausgaben abgezogen werden und Wirtschaftsgüter handelt, deren Anschaffungskosten mehr als 250 EUR aber nicht mehr als 1.000 EUR betragen (Sammelposten). Diese sind bei Anwendung der Poolabschreibung verteilt über 5 Jahre als Betriebsausgaben abzuziehen. Alternativ zu den vorstehenden Varianten können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 EUR netto als geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung zu 100 % abgeschrieben werden. GWG Sammelposten 2018: Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR Bei Anwendung des § 6 Abs. 2a EStG müssen alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto (also ohne Umsatzsteuer) mehr als 250 EUR, aber nicht mehr als 1.000 EUR betragen, und die beweglich, abnutzbar und selbstständig (= für sich allein) nutzbar sind, zu einem Sammelposten zusammengefasst werden. Dieser Sammelposten muss im Jahr der Bildung und in den folgenden 4 Jahren mit jeweils 1/5 gewinnmindernd aufgelöst werden. Diese Regelung ist zwingend anzuwenden, Ausnahmen existieren nicht. Für die Anschaffungen muss für jedes Jahr bei Anwendung der Poolabschreibung jeweils ein eigener Sammelposten gebildet werden.

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Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung

Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung rückt zunehmend in den Blick der Finanzverwaltung (Infos)

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Einzelaufzeichnungspflicht
Beim Einsatz von elektronischen Registrierkassen müssen grundsätzlich alle Einnahmen und Ausgaben aufgezeichnet werden. Der Unternehmer ist jedoch in der Wahl des Aufzeichnungsmittels grundsätzlich freigestellt. Er kann entscheiden, ob er seine Warenverkäufe manuell oder unter Zuhilfenahme technischer Mittel erfasst. Soweit er sich für moderne Aufzeichnungsmethoden entscheidet, die eine langfristige Aufbewahrung der getätigten Einzelaufzeichnungen ermöglichen, kann er sich nicht mehr auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtungen berufen und muss diese Unterlagen auch dementsprechend zur Verfügung stellen können.

Nicht aufrüstbare Registrierkassen
Dass derartige Kassensysteme über den 31.12.2016 hinaus verwendet werden dürfen, ist zunächst gesetzlich zulässig. Allerdings gab die Finanzverwaltung mit der ersten Kassenrichtlinie aus 2010 eine Übergangsregelung auf den Weg, die die Verwendung von Geräten, die eine dauerhafte Speicherung der Daten und Auswertbarkeit durch die Finanzbehörde nicht ermöglichen, letztmals bis Ende 2016 verwendet werden dürfen. In dieser Übergangsregelung war schon zu beachten, dass das verwendete Gerät nicht auf- oder umrüstbar war. "Soweit ein Gerät bauartbedingt den in diesem Schreiben niedergelegten gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, wird es nicht beanstandet,
wenn der Steuerpflichtige dieses Gerät längstens bis zum 31.12.2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzt."

Zählprotokoll bei offenen Ladenkassen
Die Zumutbarkeitsregelungen gelten auch für das Führen der offenen Ladenkasse. Insbesondere dann, wenn Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen im Einzelhandel verkauft werden, ist es dem Unternehmer nicht zumutbar. den Namen des Kunden und den Inhalt des Geschäftsvorfalls aufzuzeichnen. Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung verlangt jedoch dann einen
täglichen Kassenbericht. der auf Grundlage eines täglichen und tatsächlichen Auszählens der Kasse erstellt wird. Die Finanzverwaltung fordert hier ein sog. Zählprotokoll als Grundlage.

Schätzbefugnis bei Mängeln
Ist die Kassenbuchführung nicht ordnungsgemäß, führt dies zur Schätzungsbefugnis durch die Finanzverwaltung. Die Auswahl der unterschiedlichen Methoden zur Schätzung steht grundsätzlich in pflichtgemäßem Ermessen der Finanzbehörde. Der sog. Zeitreihenvergleich ist It. BFH hier zwar vorrangig zur Anwendung zu bringen, eine Verpflichtung besteht jedoch nicht. Im Zusammenhang mit der "summarischen Risikoprüfung" setzt der BFH in erster Linie auf Schätzungsmethoden, die auf betriebsinternen Daten bzw. den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen aufbauen.

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Umsatzsteuerbefreiung von Privatlehrern

FG Niedersachsen definiert "Privatlehrer"

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Leistungen eines Privatlehrers sind von der Umsatzsteuer befreit. Ein selbstständiger Lehrer erfüllt die Kriterien  als Privatlehrer aber nicht, wenn er ausschließlich bei Lehrveranstaltungen tätig wird, die von seinen Auftraggebern angeboten werden. In dem Fall sind seine Leistungen und Honorare umsatzsteuerpflichtig [FG Niedersach-
sen, Urteil vom 14.12.2016, Az. 5 K 35/15, Abruf-Nr. 193840].

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