Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
Mit dem StModernG verfolgt der Gesetzgeber ein hehres Ziel: Durch den Einsatz moderner Informationstechnologie will er nicht nur Erleichterung beim Besteuerungsverfahren für die Finanzverwaltung schaffen, sondern diese Erleichterungen auch an Steuerpflichtige und deren Berater weitergeben. Insbesondere unternimmt diese Reform zahlreiche Detailänderungen an der Abgabenordnung, von denen wir im Rahmen dieser Seite nur die drei wichtigsten vorstellen können. Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (kurz: StModernG) wurde am 22.7.2016 im BGBl verkündet.
Relevante Eckpunkte des StModernG
Ausschließlich automationsgestützte Bearbeitung von Steuererklärungen: Um die Finanzverwaltung zu entlasten, führt der Gesetzgeber in § 88 AO-Neu ein sogenanntes Risikomanagement-Systems (RSM) ein. Dieses System bearbeitet künftig vollautomatisch Steuererklärungen inklusive entsprechender Sanktionen. Eine händische Bearbeitung erfolgt erst, wenn das RSM eine Steuererklärung zur manuellen Prüfung ausgibt, oder der Steuerpflichtige explizit darum gebeten hat. Die vollautomatische Bearbeitung betrifft auch erlassene und korrigierte Steuerbescheide. Neue Regelungen zum Nachweis über Zuwendungen: Das StModernG macht aus der einstigen Belegvorhaltepflicht jetzt eine Belegvorlagepflicht. Belege müssen dann nicht mehr gemeinsam mit der entsprechenden Erklärung abgegeben werden, sondern erst nach Aufforderung durch die Finanzverwaltung nachgereicht werden. Neue Regelungen zur Abgabe von Steuererklärungen: Eine Änderung des § 149 AO enthält neue Regelungen und Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen, die von Beratern angefertigt worden sind. Geändert wurden unter anderem Richtlinien zur Freigabe durch den Mandanten, zur verlängerten Abgabefrist sowie zu Steuererklärungen, die im Rahmen einer Vorabanforderung einzureichen sind.
Inkrafttreten des StModernG
Überwiegend werden die Neuregelungen am 1.1.2017 in Kraft treten. Ein abweichendes Inkrafttreten sieht das Gesetz insbesondere im Bereich der neuen Richtlinien zur Datenübermittlung durch Dritte vor.
Gesetz zum Schutz gegen Kassenmanipulation
Bereits seit geraumer Zeit sind Registrierkassen dem Fiskus ein Dorn im Auge. Durch Manipulationen vermutet er einen jährlichen Steuerverlust in Milliardenhöhe. In 2015 hat er deshalb angekündigt, Kassensysteme stärker kontrollieren zu wollen.
Relevante Eckpunkte des KassenG
Im Frühjahr 2016 folgten der Ankündigung zwei Referentenentwürfe zu einem Gesetz gegen die Manipulation an Kassensystemen (kurz: KassenG):
Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen: Der Entwurf enthält Änderungen der AO und schärft damit die Regelungen zu elektronischen Kassen deutlich nach. Gefordert wird eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, bestehend aus einem Modul, einer digitalen Schnittstelle und einem Speichermedium. In Kombination soll es damit praktisch unmöglich werden, Aufzeichnungen im Kassensystem zu fälschen.
Referentenentwurf einer Technischen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen:Der Entwurf regelt die technischen Vorgaben für elektronische Kassensysteme neu. Darüber hinaus erweitert er außerdem die Prüfungsrechte der Finanzverwaltung um eine unangekündigte Kassennachschau und setzt empfindliche Geldbußen für Vergehen fest.
Inkrafttreten des KassenG
Das Gesetz soll noch in 2016 verabschiedet werden und am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Erstmalig sollen die verschärften Änderungen für Kassensysteme ab dem 1.1.2020 anzuwenden sein.
Reform des Investmentsteuergesetz
Die Bundesregierung hat am 24.02.2016 den „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung“ (kurz: Investmentsteuergesetz – InvStRefG) beschlossen; die Zustimmung des Bundestags erfolgte am 9.6.2016. Mit Zustimmung des Bundesrates kann es nun in Kraft treten.
Relevante Eckpunkte des InvStRefG
Der Gesetzgeber will mit dem erdachten Maßnahmenkatalog aggressive Steuergestaltungen im Investmentsteuerrecht unterbinden sowie eine breit angelegte Reform des Besteuerungssystems von Publikums-Investmentfonds unternehmen. Darüber hinaus soll auch eine Anpassung an EU-rechtliche Vorgaben erfolgen. Weitere Änderungen unternimmt der Gesetzgeber in der Einkommensteuer: Hier sollen scharfe Änderungen insbesondere Löcher im Gesetz stopfen, die eine Umgehung der Dividendenbesteuerung (sog. Cum/Cum-Geschäfte) ermöglichen.
Inkrafttreten der Investmentsteuerreform
Es tritt am Tag nach seiner Verkündung im BGBl in Kraft.
Bürokratieentlastungsgesetz II
Mit dem zweiten Bürokratieentlastungsgesetz (kurz: BEG II) führt der Gesetzgeber seine in 2015 angestoßene Linie fort: Während das BEG I noch zum Ziel hatte, Jungunternehmern und Startups den Start durch besonders niedrige bürokratische Hürden zu erleichtert, zielt das BEG II nun auf kleine Betriebe mit zwischen zwei und drei Mitarbeitern ab. Der kleinen Belegschaft geschuldet gibt es in solchen Unternehmen in der Regel keinen Fachmann für bürokratische (Form-)Vorschriften und dazugehörige Richtlinien. Vor diesem Hintergrund ergibt sich insbesondere in der Abgabenordnung, in der Einkommensteuer und im Sozialgesetzbuch ein großes Entlastungspotential, das der Gesetzgeber nun angeht.
Relevante Eckpunkte des BEG II
Abgabenordnung: § 147 wird abgeändert und enthält neue Regelungen zur Aufbewahrung von Lieferscheinen. Einkommensteuer: Die Grenze für die Abgabe einer quartalsweisen Lohnsteueranmeldung in § 41a EStG soll angehoben werden. Sozialgesetzbuch: Anstelle der bisherigen Praxis, den Gesamtbetrag der Sozialversicherung monatlich zu schätzen, tritt ein vereinfachtes Verfahren: Es werden die Werte des Vormonats angenommen. Abweichungen zum tatsächlichen Wert werden in der Abrechnung des Folgemonats berücksichtigt.
Inkrafttreten
Das Gesetzgebungsverfahren zum BEG II wurde erst Anfang August 2016 angestoßen, soll jedoch bereits im Spätherbst abgeschlossen werden. Laut Zeitplan soll der überwiegende Teil der Änderungen am 1.1.2017 in Kraft treten.
Die Reform der Erbschaftsteuer
Eigentlich sollte eine Neugestaltung der Erbschaftsteuer bis spätestens 30.6.2016 verabschiedet sein. Uneinigkeiten in der Koalition und im Bundesrat sorgten jedoch dafür, dass dieser Termin nicht einzuhalten war.
Erbschaftsteuerreform: Der Aktuelle Stand
Die Erbschaftsteuerreform ist in trockenen Tüchern! Sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat sind mit dem gefundenen Kompromiss zufrieden. Damit kann die Neuregelung bereits rückwirkend zum 1.7.2016 in Kraft treten.