Beratungsbefugnis

Wen und in welchen Angelegenheiten dürfen wir beraten

Im Rahmen einer Mitgliedschaft dürfen wir Arbeitnehmern, Rentnern und Unterhalts- empfängern in folgenden Steuerangelegenheiten Hilfe leisten (Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zur Hilfeleistung in Steuersachen ist in § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) geregelt.):

Einkommensteuererklärung, wenn nur Einkünfte aus...

  • nichtselbstständiger Arbeit
  • wiederkehrenden Bezügen (z. B. Rente und Pensionen)
  • Unterhaltsleistungen

... vorliegen und/oder Einkünfte aus ...

  • Kapitalvermögen (z. B. Zinsen)
  • Vermietung und Verpachtung
  • privaten Veräußerungsgeschäften (z. B. so genannten Spekulationsgeschäften)

... erzielt werden und die Einnahmen aus diesen drei Einkunftsarten insgesamt 18.000 Euro bei Alleinstehenden bzw. 36.000 Euro bei Ehegatten nicht übersteigen (bis 2019 13.000 bzw. 26.000 Euro).

Einnahmen aus Kapitalvermögen werden ab 2009 bei der Anwendung des Grenzbetrages von 18.000 / 36.000 EUR nicht einbezogen, wenn deren Besteuerung im Rahmen der Abgeltungsteuer erfolgt. Die Einnahmen aus Kapitalvermögen werden hingegen einbezogen, wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der ESt-Erklärung erklärt werden.

Auch bei Einnahmen gem. § 3 Nr. 12, Nr. 26 und Nr. 26a EStG (Übungsleiter, Ehrenämter), sofern diese in vollem Umfang steuerfrei sind.

In anderen Steuersachen

  • beim Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
  • beim Antrag auf Einkommensteuerveranlagung
  • bei den Nichtveranlagungsbescheinigungen
  • bei Steuerfreistellung von Zinseinnahmen oder Anrechnung von Kapitalertragssteuer oder Körperschaftsteuer (Zinsabschlagsteuer)
  • beim Kindergeld i. S. d. EStG
  • bei der Eigenheimzulage 
    (wenn Baubeginn oder Kauf vor dem 01.01.2006)
  • beim Antrag Wohnungsbauprämie
  • Antrag auf Arbeitnehmersparzulage
  • im Zusammenhang mit der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge 
    (Riester- und Rürupversicherungen) nach dem AVG
  • bei der Rentenbesteuerung (Alterseinkünftegesetz)
  • bei Arbeitgeberaufgaben im Zusammenhang mit Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 9 Abs. 5, § 10 Abs. Nr. 5 und 8 EStG

 Hinweise der OFD Niedersachsen

Historie

Welche Entwicklung hat der Verein genommen

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2014
Der Verein wurde am 31.01.2014 durch Gründungsversammlung initiiert und am 22.04.2014 vom Amtsgericht Düsseldorf als Verein eingetragen. Die Oberfinanzdirektion Rheinland, Köln hat den -Lohnsteuerhilfeverein- am 25.06.2014 eingetragen. Mit selben Datum wurde die Beratungsstelle in der Bruchstr. 72 in Düsseldorf eröffnet. Zum 01.10.2014 kam eine weitere Beratungsstelle in Düsseldorf in der Benzenbergstr. 2 in Unterbilk hinzu.

2016
Wir haben bereits mehr als 300 Mitglieder

Qualität der Berater
Neben dem Vorstand Herrn Dipl.-Kfm. Rüdiger Apel
gehört zur Hauptverwaltung:

1.) Herr Vincenzo Ciulla (Steuerfachwirt)
2.) Schatzmeisterin Frau Dipl.-Ing. (FH) Constanze Neumann
3.) sowie ein(e) Praktikant(in)

Bei unseren Beratern handelt es sich um erfahrene Steuerfachleute, die über eine langjährige Praxiserfahrung entweder in Steuerkanzleien oder bei Finanzämtern zurückblicken können. Bei der Zulassung einer Beratungsstelle wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde (OFD NRW) die fachliche Qualifikation des Beratungsstellenleiters überprüft. Somit können wir sicher stellen, dass ihre Steuererklärung in sicheren Händen befindet.

Obwohl Qualität auch immer seinen Preis hat, soll für die Leistung bezahlbar bleiben. Daher sind unsere Mitgliedsbeiträge sozial eingeteilt. Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der Höhe der jährlichen Bruttoeinnahmen. Die Details entnehmen Sie bitte der Beitragsordnung.

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