Wen und in welchen Angelegenheiten dürfen wir beraten
Im Rahmen einer Mitgliedschaft dürfen wir Arbeitnehmern, Rentnern und Unterhalts- empfängern in folgenden Steuerangelegenheiten Hilfe leisten (Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zur Hilfeleistung in Steuersachen ist in § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) geregelt.):
Einkommensteuererklärung, wenn nur Einkünfte aus...
... vorliegen und/oder Einkünfte aus ...
... erzielt werden und die Einnahmen aus diesen drei Einkunftsarten insgesamt 18.000 Euro bei Alleinstehenden bzw. 36.000 Euro bei Ehegatten nicht übersteigen (bis 2019 13.000 bzw. 26.000 Euro).
Einnahmen aus Kapitalvermögen werden ab 2009 bei der Anwendung des Grenzbetrages von 18.000 / 36.000 EUR nicht einbezogen, wenn deren Besteuerung im Rahmen der Abgeltungsteuer erfolgt. Die Einnahmen aus Kapitalvermögen werden hingegen einbezogen, wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der ESt-Erklärung erklärt werden.
Auch bei Einnahmen gem. § 3 Nr. 12, Nr. 26 und Nr. 26a EStG (Übungsleiter, Ehrenämter), sofern diese in vollem Umfang steuerfrei sind.
In anderen Steuersachen
Hinweise der OFD Niedersachsen